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GewO · Gewerbeordnung

GewO Art. 49Erlöschen von Erlaubnissen

III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

En vigueurTexte officiel

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.