Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

GtDBwBrandschutzVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV Art. 53Bewertung von Leistungen

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl

Rangpunkte/ Rangpunktzahl

Note

Notendefinition

93,70 bis 100,00

15

sehr gut (1)

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

87,50 bis 93,69

14

83,40 bis 87,49

13

gut (2)

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

79,20 bis 83,39

12

75,00 bis 79,19

11

70,90 bis 74,99

10

befriedigend (3)

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

66,70 bis 70,89

9

62,50 bis 66,69

8

58,40 bis 62,49

7

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

54,20 bis 58,39

6

50,00 bis 54,19

5

41,70 bis 49,99

4

mangelhaft (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

33,40 bis 41,69

3

25,00 bis 33,39

2

12,50 bis 24,99

1

ungenügend (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

0,00 bis 12,49

0

(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.

(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.