GGArt45cG · Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
GGArt45cG Art. 4
Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.
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Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.