GGArt45cG · Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
GGArt45cG Art. 7
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.
GGArt45cG · Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.