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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 13Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

En vigueurTexte officiel

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.