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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG Art. 26Nachschusspflicht

Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

En vigueurTexte officiel

(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.

(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.

(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.