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GntDSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

GntDSVVDV Art. 16Studienberatung

Abschnitt 3 Studienordnung

En vigueurTexte officiel

Während der gesamten Studienzeit werden modulspezifische und allgemeine Studienberatungen angeboten. Die modulspezifische Fachstudienberatung wird von den Fachdozentinnen oder den Fachdozenten durchgeführt, die in dem Modul lehren. Die allgemeine Studienberatung wird in den Bildungsbereichen der Träger des Fachbereichs Sozialversicherung durchgeführt.