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GräbG · Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

GräbG Art. 8Identifizierungen

En vigueurTexte officiel

Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.