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GrPfREuroV · Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

GrPfREuroV Art. 2Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte

En vigueurTexte officiel

Von dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.