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11. ProdSV · Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

11. ProdSV Art. 11Einführer oder Händler als Hersteller

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

En vigueurTexte officiel

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er 1.

ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.

ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.