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GStDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

GStDVDV Art. 2Dienstbehörde, Dienstaufsicht

Abschnitt 1 Allgemeines

En vigueurTexte officiel

(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung der Fachstudien einer Bildungseinrichtung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eines Landes und für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten einem Ausbildungsfinanzamt dieses Landes zur Ausbildung zu.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Landesfinanzbehörde.