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GVIDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV Art. 10Zweck des Auswahlverfahrens

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über die folgenden Voraussetzungen verfügen: 1.

die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,

2.

die erforderlichen sozialen Kompetenzen,

3.

die erforderliche Leistungsmotivation und

4.

die erforderliche Kommunikationsfähigkeit.