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GvKostG · Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

GvKostG Art. 17Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

Abschnitt 4 Kostenzahlung

En vigueurTexte officiel

Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.