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HAG · Heimarbeitsgesetz

HAG Art. 6Listenführung

Dritter Abschnitt Allgemeine Schutzvorschriften

En vigueurTexte officiel

Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. Diese sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zu übermitteln.