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HAuslG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

HAuslG Art. 8

Kapitel II Bürgerliches Recht

En vigueurTexte officiel

Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. Dies gilt insbesondere für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.