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HAV · Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

HAV Art. 2Abstimmungsbekanntmachung

En vigueurTexte officiel

Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland (Versicherungsträger) bestimmt nach Anhörung des Arbeitgebers und des Betriebsrats unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag Ort, Raum, Tag und Zeit der Abstimmung. Sie macht die nach Satz 1 getroffenen Bestimmungen sowie den Gegenstand der Abstimmung unverzüglich durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Stimmberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bekannt. Die Dauer des Aushangs soll ebenfalls mindestens sechs Wochen betragen.