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HdlDlStatG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

HdlDlStatG Art. 7Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

Abschnitt 3 Strukturstatistische Erhebungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) (weggefallen)