SchwHKlV · Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
SchwHKlV Art. 4aDatenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.