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HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HRV Art. 15Übersetzungen

II. Führung des Handelsregisters

En vigueurTexte officiel

War eine frühere Eintragung in einer Amtssprache der Europäischen Union zugänglich gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu machen, dass die Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der Registereintragung entspricht. Die Kenntlichmachung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte Übersetzung eingereicht wird.