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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 15Die verantwortliche Praxiseinrichtung

Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums

En vigueurTexte officiel

(1) Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person (verantwortliche Praxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach Abschnitt 2 dieses Teils.

(2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein.