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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 19Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen

Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums

En vigueurTexte officiel

(1) Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.

(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.