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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 39Wirksamkeit der Kündigung

Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.

(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.