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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 43Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation 1.

nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder

2.

nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.