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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 4Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze

Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums

En vigueurTexte officiel

Im berufspraktischen Teil des Studiums wird die studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.