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HeimmwV · Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

HeimmwV Art. 14Erlöschen der Mitgliedschaft

Zweiter Abschnitt Amtszeit des Heimbeirates

En vigueurTexte officiel

Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch 1.

Ablauf der Amtszeit,

2.

Niederlegung des Amtes,

3.

Ausscheiden aus dem Heim,

4.

Verlust der Wählbarkeit,

5.

Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.