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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 123Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

En vigueurTexte officiel

(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.