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HIVHG · Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

HIVHG Art. 25Programm "Humanitäre Soforthilfe"

Teil 4 Schlußvorschriften

En vigueurTexte officiel

Die Richtlinie für die Gewährung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm "Humanitäre Soforthilfe" vom 16. März 1995 (BAnz. S. 3309) wird aufgehoben. Vorgänge, die noch nicht abgeschlossen sind, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Richtlinie abgewickelt.