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HolzmechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

HolzmechAusbV Art. 27Prüfungsbereich Maschinentechnik

Unterabschnitt 4 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen

En vigueurTexte officiel

(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,

2.

technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,

3.

technische Vorgaben zu beachten,

4.

Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

5.

qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.