HolzmechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
HolzmechAusbV Art. 27Prüfungsbereich Maschinentechnik
Unterabschnitt 4 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.
Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,
2.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,
3.
technische Vorgaben zu beachten,
4.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
5.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.