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HomTAMRegV · Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel

HomTAMRegV Art. 5Neue Registrierung

En vigueurTexte officiel

Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung zu beantragen: 1.

Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder

2.

Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.