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HopfV 2023 · Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

HopfV 2023 Art. 29Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

Abschnitt 7 Verwaltungssanktionen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation hat die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Absatzes 1 der Bundesanstalt unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Eintritt der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Umstände anzuzeigen.