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HZAZustV · Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

HZAZustV Art. 8Hauptzollamt Darmstadt

Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen

En vigueurTexte officiel

Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.

die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main,

2.

die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda sowie

3.

die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken.