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InfoElekAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin

InfoElekAusbV Art. 12Prüfungsbereich Systementwurf

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

eine technische Problemanalyse durchzuführen,

2.

unter der Einhaltung von Vorschriften und der Berücksichtigung von technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,

3.

elektro-, informations- und kommunikationstechnische Komponenten und Software auszuwählen und

4.

schematische Pläne und Montagepläne anzupassen und Anwendungssoftware zu nutzen.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.