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InVeKoSV · Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

InVeKoSV Art. 26Antrag

Abschnitt 6 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor

En vigueurTexte officiel

(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.