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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 46Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung

Dritter Teil Durchlieferung

En vigueurTexte officiel

(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.