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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 89Sicherstellungsmaßnahmen

Abschnitt 3 Einziehung

En vigueurTexte officiel

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.