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JArbSchUV · Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

JArbSchUV Art. 4Untersuchungsbogen

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a zu verwenden.

(2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.