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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 33aBesetzung des Jugendschöffengerichts

Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung

En vigueurTexte officiel

(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.