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JGG · Jugendgerichtsgesetz

JGG Art. 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften

En vigueurTexte officiel

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.