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KapMuG · Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

KapMuG Art. 21Genehmigung und Wirksamkeit des Vergleichs

Abschnitt 2 Durchführung des Musterverfahrens

En vigueurTexte officiel

(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.

(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.

(3) Der genehmigte Vergleich wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen nach § 22 Absatz 2 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.