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KCanG · Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

KCanG Art. 9Anforderungen an den privaten Eigenanbau

Kapitel 3 Privater Eigenanbau durch Erwachsene

En vigueurTexte officiel

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.

(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.