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KfSachvV · Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

KfSachvV Art. 13Niederschrift über die Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Über das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.

(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung auszustellen.