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KiGAbV · Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

KiGAbV Art. 1Anwendungsbereich

En vigueurTexte officiel

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die 1.

bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und

2.

den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),

durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).