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KlimaBergV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

KlimaBergV Art. 8Eingewöhnungszeit

En vigueurTexte officiel

(1) Der Unternehmer darf Personen, die 1.

außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder

2.

im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C

erstmalig beschäftigt werden oder 3.

länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,

mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.