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KochAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

KochAusbV Art. 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

„Zubereiten von einfachen Gerichten“

mit 25 Prozent,

2.

„Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“

mit 35 Prozent,

3.

„Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“

mit 15 Prozent,

4.

„Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“

mit 15 Prozent sowie

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.