Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

KochAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

KochAusbV Art. 8Inhalt des Teiles 1

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

En vigueurTexte officiel

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.