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KonsG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

KonsG Art. 8Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen

2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

En vigueurTexte officiel

Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden.