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KPrüfTechnAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

KPrüfTechnAusbV Art. 16Prüfungsbereich Prüftechnik

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Probennahmepläne zu erstellen,

2.

fachliche Berechnungen durchzuführen,

3.

Messwerte statistisch auszuwerten,

4.

chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,

5.

Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,

6.

Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und

7.

Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.