Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

KrAbfWUTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

KrAbfWUTechAusbV Art. 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

En vigueurTexte officiel

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.

die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.

der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.