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KrimLV · Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

KrimLV Art. 3Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

En vigueurTexte officiel

(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind 1.

die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und

2.

die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.