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KrWaffKontrGDV 2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrGDV 2 Art. 12Nicht ausgenutzte Genehmigungen

En vigueurTexte officiel

(1) Wird die genehmigte Handlung nicht oder nur teilweise ausgeführt, so hat der Inhaber der Genehmigung dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens zwei Wochen nach Ablauf einer in der Genehmigungsurkunde für die Ausführung der Handlung festgesetzten Frist mitzuteilen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen.